Info des Personalrats: Wissenswertes zu Mutterschutz und Elternzeit
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Die Familienplanung ist eine spannende Zeit – bringt aber oft auch viele Fragen zu rechtlichen Regelungen und Fristen mit sich.
Damit ihr gut informiert in diesen neuen Lebensabschnitt starten könnt, haben wir als euer Personalrat die wichtigsten Kernpunkte
- rund um Mutterschutz,
- Elternzeit und
- die Auswirkungen auf eure Erfahrungsstufenlaufzeit übersichtlich zusammengefasst.
Gut geschützt
Die Fristen (§ 3 MuSchG): In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot (es sei denn, ihr erklärt euch ausdrücklich zur Arbeit bereit). In den ersten 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG): Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung seid ihr gesetzlich vor einer Kündigung geschützt.
Auswirkung auf die Stufenlaufzeit: Die Zeit des Mutterschutzes gilt als ununterbrochene Beschäftigung (§ 17 Abs. 3 TVöD/TV-L). Eure Erfahrungsstufenlaufzeit läuft in diesen Wochen also ganz normal weiter.
Flexibel bleiben
Eigener Anspruch für jeden (§ 15 BEEG): Jedes Elternteil hat einen eigenen, unabhängigen Anspruch auf bis zu 3 Jahre (36 Monate) Elternzeit pro Kind. Der Anspruch des einen Partners schmälert also nicht den Anspruch des anderen.
Flexible Gestaltung (§ 15 Abs. 3 BEEG): Ihr könnt die Elternzeit allein nehmen, euch abwechseln oder die Zeit gemeinsam als Familie nutzen. Die Elternzeit kann pro Elternteil in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Stufenlaufzeit
Teilzeitgrenze (§ 15 BEEG): Sofern keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen, könnt ihr während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Möglich sind maximal 32 Wochenstunden.
Flexibler Monatsdurchschnitt: Das Gesetz verlangt keine starre Einhaltung pro Woche, sondern einen Durchschnitt im Monat. Ihr könnt also Arbeitszeiten flexibel ausgleichen (z. B. in einer Woche 38 Stunden und in der nächsten 26 Stunden arbeiten).
Das Plus für die Erfahrungsstufe (§ 17 TVöD/TV-L): Wenn ihr während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, wird diese Zeit in vollem Umfang auf eure Stufenlaufzeit angerechnet. Eure Erfahrungsstufe läuft also regulär weiter.
(Wichtiger Hinweis: Nehmt ihr Elternzeit in Anspruch, ohne nebenbei zu arbeiten, wird die Stufenlaufzeit für diesen Zeitraum gehemmt, d. h. sie „friert ein“ und läuft erst nach eurer Rückkehr weiter).
Fragen?
Bei Fragen zu eurer individuellen Planung, den einzuhaltenden Antragsfristen (z. B. der 7-Wochen-Frist für die Anmeldung der Elternzeit) oder bei Problemen mit dem Antrag stehen wir euch als Personalrat natürlich jederzeit gerne beratend zur Seite!
Herzliche Grüße
Euer Personalrat